Statuten der Association of Turicum International Business Law Alumni (ATILA)

 

I. Name, Sitz, Zweck

Artikel 1: Rechtsnatur
Die ‚Association of Turicum International Business Law Alumni’ (nachfolgend ATILA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Artikel 2: Zweck

Die ATILA dient der Kontaktpflege unter den Absolventen der verschiedenen Lehrgänge des LL.M.-Nachdiplomstudiums sowie der Absolventen der dazugehörigen CAS-Kurse (Certificate of Advanced Studies) der Universität Zürich, mit der Studienleitung und den Dozenten dieses Lehrgangs sowie mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Europa Institut Zürich.

Die ATILA pflegt auch Kontakte zu anderen, insbesondere ausländischen Rechtsfakultäten und Absolventen von juristischen Nachdiplomstudien.
Die ATILA fördert die Ziele einer spezialisierten, praxisorientierten Weiterbildung im internationalem Wirtschaftsrecht und in den weiteren LL.M.-Lehrgängen und unterstützt Trägerschaft, Organisation und Studenten des Nachdiplomstudiums, Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich bei der Umsetzung derselben.

 

 II. Mitgliedschaft

Artikel 3: Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können Absolventen eines Lehrgangs des LL.M.-Nachdiplomstudiums der Universität Zürich werden, die den entsprechenden Titel ihres Lehrgangs (z.B. „LL.M. im internationalem Wirtschaftsrecht“) erworben haben.
Aktivmitglieder können ferner auch Absolventen der dazugehörigen CAS-Kurse werden, welche das Certificate of Advanced Studies erworben haben.

Artikel 4: Passivmitglieder
Passivmitglieder können Mitglieder der Trägerschaft, der Organe und der Dozentenschaft des Nachdiplomstudiums ,Internationales Wirtschaftsrecht‘ der Universität Zürich werden sowie natürliche und juristische Personen, welche die Vereinszwecke fördern und unterstützen wollen.
Absolventen des NDS Lehrganges „Internationales Wirtschaftsrecht“ der Universität Zürich können nicht Passivmitglieder werden.
Die Passivmitgliedschaft steht auch Personen offen, die nur Teile des Lehrgangs belegt haben.

Artikel 4bis: Ehrenmitglieder
Besonders verdienten Personen kann von der Mitgliederversammlung das Ehrenmitgliedschaftsrecht erteilt werden.     

Artikel 5: Aufnahme
Über die Aufnahme als Aktiv- oder Passivmitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuches endgültig.

Artikel 6: Austritt
Ein Austritt kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederbeiträge bleiben bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres geschuldet.

Artikel 7: Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Bei Zahlungsverzug des Mitgliederbeitrages kann der Ausschluss nach der zweiten erfolglosen Mahnung erfolgen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Artikel 8: Rekursrecht
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, beim Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung zu rekurrieren. Diese entscheidet endgültig. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage ab Mitteilung des Ausschlussentscheids.

 

III. Finanzen

Artikel 9: Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
1. Den jährlichen Mitgliederbeiträgen;
2. Den Kapitalerträgen;
3. Den freiwilligen Zuwendungen und Gönnerbeiträgen;
4. Anderen Einnahmen.

Artikel 10: Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge betragen:
1. für Aktivmitglieder CHF 50.- pro Jahr
2. für Passivmitglieder:
2a) natürliche Personen CHF 30.- pro Jahr
2b)  juristische Personen CHF 200.- pro Jahr.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliederbeiträgen befreit.

Artikel 11: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der ATILA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

IV. Organisation

Artikel 12: Organe
Die Organe der ATILA sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsrevisoren

Artikel 13: Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat schaffen.

 

V. Mitgliederversammlung

Artikel 14: Ordentliche Mitglieder  Versammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Anträge von Mitgliedern sind bis 20 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Artikel 15: Ausserordentliche  Mitgliederversammlungen
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder die Einberufung verlangt. Ein solches Begehren ist schriftlich unter Angabe der Traktanden und Anträge beim Vorstand einzureichen. Diesfalls ist die ausserordentliche Generalversammlung binnen dreier Monate nach Einreichung des Begehrens durch den Vorstand durchzuführen.

Artikel 16: Stimmberechtigung
An der Mitgliederversammlung sind ausschliesslich Aktivmitglieder stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Passivmitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, haben aber ein Mitsprache- und Antragsrecht.

Artikel 17: Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Artikel 18: Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Organ folgende Befugnisse:
1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl für mehrere Amtsdauern ist möglich. Bei Ersatzwahlen im Verlaufe einer Amtsdauer tritt der Gewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein;
2. Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung, Kenntnisnahme vom Bericht der Rechnungsrevisoren sowie Entlastung des Vorstands;
3. Rekursentscheid über den Ausschluss von Mitgliedern;
4. Abänderung der Statuten;
5. Auflösung der ATILA;
6. Beschlussfassung über alle vom Vorstand an sie übertragenen Geschäfte;
7. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Erteilung bzw. den Widerruf einer Ehrenmitgliedschaft.

 

 VI. Vorstand

Artikel 19: Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Aktivmitgliedern der ATILA. Die Studienleitung des Nachdiplomstudiums ,Internationales Wirtschaftsrecht’ der Universität Zürich ist berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Artikel 20: Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

Artikel 21: Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied innert einer Frist von 5 Tagen dagegen Widerspruch erhebt.

Artikel 22: Befugnisse
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der ATILA. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
2. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Antragstellung bei Wahlgeschäften der Mitgliederversammlung;
3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
4. Erstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung;
5. Ausgabenkompetenz im Rahmen des Nettovereinsvermögens;
6. Befreiung von Passivmitgliedern von der Leistung des Mitgliederbeitrages in begründeten Einzelfällen;
7. Vertretung der ATILA nach aussen;
8. Bestimmung der zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie der Art der Zeichnung;
9. Ernennung von Ersatzmitgliedern für ausgeschiedene und zurückgetretene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung;
10. Schaffung eines Beirats;
11. Bildung von Kommissionen und Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben;
12. Aufstellen des Tätigkeitsprogrammes;
13. Organisation von Veranstaltungen;
14. Einladung von Gästen und Studenten des Nachdiplomstudiums zu Veranstaltungen der ATILA;
15. Mitgliederwerbung und Öffentlichkeitsarbeit.

 

VII. Rechnungsrevisoren

Artikel 23: Anzahl
Es sind zwei fachlich befähigte Rechnungsrevisoren zu wählen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Artikel 24: Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

 

 VIII. Rechnungsabschluss

Artikel 25: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.

 

IX. Administrative Zusammenarbeit mit dem Europa Institut Zürich (EIZ)

Artikel 26: Bewältigung administrativer Aufgaben
Für die Bewältigung administrativer Aufgaben wird die Zusammenarbeit mit dem EIZ angestrebt.

 

 X. Schlussbestimmungen

Artikel 27: Statutenänderung
Die Statuten können durch jede Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder geändert werden, sofern die Änderungsanträge fristgerecht gemäss Art. 14 der Statuten schriftlich bekanntgegeben worden sind. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Artikel 28: Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur an einer speziell dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist und zudem zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder dies beschliessen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Bei Nichterreichen des Anwesenheitsquorums genügt an einer frühestens nach zwei Monaten durchzuführenden, zweiten Mitgliederversammlung das vorgenannte Stimmenquorum.
Nach durchgeführter Liquidation entscheidet der Vorstand über die Verwendung des verbleibenden Aktivenüberschusses.

Artikel 29: Mitteilungen
Einberufungen für die ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung, sowie alle übrigen Mitteilungen, erfolgen per E-Mail an die im Mitgliederverzeichnis verzeichneten E-Mail-Adressen. [1]

Artikel 30: Genehmigung und Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung am 21. Oktober 1998 in Zürich genehmigt worden und gleichentags in Kraft getreten.

 

 

 

[1] Neuer Wortlaut gemäss Beschluss an der Mitgliederversammlung vom 6. November 2015.

Internationale Vereinigung der Absolventen des juristischen Nachdiplomstudiums Internationales Wirtschaftsrecht LL.M. der Universtität Zürich und dem Europainstitut Zürich